
„Ach, zwei Bier sind kein Bier!“ Leider teilen diese Meinung viel zu viele Autofahrer und besonders bei Jüngeren zählt Alkohol zu den häufigsten Unfallursachen. Vielleicht spürt der ein oder andere nach zwei drei Bier noch nichts, aber bei Alkohol reagiert jeder Körper anders und manche lassen schon nach einem Bier hemmungslos die Klamotten fallen. Wer unter dem Einfluss von Alkohol aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, heißt am Steuer eines PKWs sitzt, begeht im schlimmsten Falle keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch zu Schaden kommen. Um hier eine klare Regelung zu finden, sieht der Gesetzgeber bestimmte Promillegrenzen für Autofahrer vor. Wer sich nicht daran hält, wird mit Bußgeld, Einträgen im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg, Fahrerlaubnisentzug oder im schlimmsten Falle sogar mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Wiederholungstäter werden in der Regel härter bestraft.
Null Promille Grenze
Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Autofahrer unter 21 Jahren gilt seit einem Beschluss im Jahre 2007 ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wer sich nicht daran hält, für den wird’s ungemütlich:
- 250 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg
Zusätzlich erhöht sich die Probezeit auf vier Jahre. Im Einzelfall drohen demjenigen sogar ein Aufbauseminar sowie höhere Strafen, sollte die Polizei bei der Fahrzeugkontrolle eine Fahruntüchtigkeit feststellen.
0,3-Promillegrenze
Diese Grenze kann bei manchen schon nach einem halben Glas Sekt oder einem kleinen Bier erreicht sein. Hier spricht der Gesetzgeber von einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ und sieht bis zu einer Promillegrenze von 0,5 keine Ordnungswidrigkeit.
Vorsicht: Kommt es zu Auffälligkeiten oder einem Unfall im Straßenverkehr, so kann man hier doch mit einer Straftat wegen Trunkenheit am Steuer belangt werden. Dies kann oft eine hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafe mit sich ziehen.
0,5 bis 1,09-Promillegrenze
Ab einem Promillewert von 0,5 bis 1,09 spricht der Gesetzgeber von einer Ordnungswidrigkeit. Hier kommt es darauf an wie oft Sie schon mit Alkohol am Steuer erwischt worden sind:
- 1. Mal: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot
- 2. Mal: 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkte und zwei Monate Fahrverbot
- 3. Mal: 1500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot
Sollten Sie in einen Unfall verwickelt sein und man stellt bei Ihnen einen erhöhten Alkoholgehalt von mindestens 0,5 Promille fest, so müssen Sie mit weitaus härteren Konsequenzen rechnen.
1,1-Promillegrenze
Hier spricht der Gesetzgeber von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ und einer Straftat. Ganz gleichgültig, ob man dabei einen Unfall begeht oder in einer normalen Polizeikontrolle erwischt wird. Für diesen Straftatbestand sieht der aktuelle Bußgeldkatalog folgende Strafen vor:
- Bußgeld bis zu 3000 Euro
- drei Punkte in Flensburg
- Entzug der Fahrerlaubnis (Sperrfrist von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren oder auf Dauer)
- ggf. eine Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
1,6-Promillegrenze
Ab einem Promillewert von 1,6 wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Unter Autofahrern auch bekannt als „Idiotentest“. Hier wird untersucht, ob derjenige überhaupt in der Lage ist, einen PKW zu führen. Außerdem wird bemessen, ob man bei demjenigen von einer „Wiederholungsgefahr“ ausgehen muss.
Achtung: Auch wer unter der Grenze von 1,6 Promille liegt, kann eine MPU verordnet bekommen! Und zwar bei:
- Wiederholungstätern (ab 0,5 Promille)
- Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit
Alkoholfahrt als Radfahrer
Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt, muss nach dem aktuellen Bußgeldkatalog auch mit einer Strafe rechnen:
- 3 Punkte in Flensburg,
- Bußgeld
- Anordnung zur MPU.
Bei nicht Bestehen der MPU kann für Radfahrer ein lebenslanges Radfahrverbot verhängt und der Führerschein entzogen werden.