
Moin Moin, Servus, Grüß Gott, Hallo! In Deutschland gibt es allein bei der Begrüßung schon regionale Unterschiede in der Mundart. Blickt man jedoch durch die Windschutzscheibe auf den Straßenverkehr, dann sieht man in jeder Stadt dieselbe Sprache. Die einen Drängeln und halten zu wenig Abstand, die Choleriker werden dem Klischee eines Deutschen gerecht und meckern. Einige denken auch sie seien immer noch in der Schule und werden gelobt, wenn sie ihren Finger heben: Der Mittelfinger, ein echter Klassiker! Aber nicht zu vergessen sind natürlich die ganzen Vollhupen, die alle auf sich aufmerksam machen, obwohl sie nicht mal geheiratet haben. Aber ab wann ist das Hupen im Straßenverkehr eigentlich erlaubt? Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVo) ist das Hupen nur in Gefahrensituationen erlaubt, etwa wenn man einen Radfahrer überholt oder einen Fußgänger auf sich aufmerksam machen muss, damit dieser vor einem gewarnt wird. Dasselbe gilt auch für die Lichthupe, also das kurze Ein- und Ausschalten des Fernlichts. Generell gilt es sich mit solch prägnanten Warnzeichen zurückzuhalten. Wer dies mutwillig ausnutzt, kann laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von 10 Euro belangt werden. Jedoch kann das auch deutlich teurer bestraft werden, wenn daraus eine Gefahr für andere entsteht, wie ein ehemaliger Fall aus Frankfurt zeigt (Az.: 32 C 3625/06-48). Hier wurde eine ältere Radfahrerin von einem Autofahrer mit der Hupe erschrocken, woraufhin diese stürzte und sich verletzt hat. Da der Autofahrer keine Gefahrenlage aufzeigen konnte, wurde er mit 200 Euro und zusätzlichem Schmerzensgeld bestraft. Also, immer schön die Hupe flach halten!